Die Betriebshaftpflichtversicherung (BHV genannt) deckt die Haftpflichtrisiken von Gewerbetreibenden und industriellen Unternehmen, Freiberuflern und Handwerkern ab. Teilweise besteht für diesen Personenkreis eine gesetzliche Pflicht zur Deckungsvorsorge.
Leistungen des Versicherers
Der Versicherungsschutz umfasst die Freistellung des Versicherungsnehmers von begründeten gesetzlichen Ansprüchen Dritter auf Schadensersatz. Ferner umfasst er die Prüfung, ob und inwieweit diese Ansprüche begründet sind und die Abwehr unbegründeter Forderungen. Insoweit ist die Haftpflichtversicherung eine passive Rechtsschutzversicherung: die Kosten der Prüfung und des Rechtsschutzes trägt in Deutschland unabhängig von der vereinbarten Versicherungssumme der Versicherer. Der Versicherungsschutz gilt allerdings nur für auf Ersatz eines Schadens gerichtete Ansprüche, nicht auf solche, die auf Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen gerichtet Sind oder die andere Ziele wie etwa Auskünfte oder die Unterlassung bestimmter Handlungen zum Gegenstand haben.
Der Versicherer leistet regelmäßig an den Geschädigten, nicht den Versicherungsnehmer.
Versicherungsumfang
Mitversichert sind neben dem Einzelunternehmer bzw. der Trägergesellschaft die Personen, die einen Betrieb oder eine Niederlassung leiten, sowie alle Betriebsangehörigen (Mitarbeiter), die bei der Ausübung Ihrer Tätigkeit für den Arbeitgeber tätig werden. Mit der Absicherung der Haftungsrisiken der Mitarbeiter wird zugleich deren arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch Rechnung getragen. Nicht Gegenstand der BHV sind Ansprüche des Versicherungsnehmers Gegen Mitversicherte oder von Mitversicherten untereinander.
Es gibt am Versicherungsmarkt speziell auf die Branchen individualisierbare Deckungskonzepte zum Beispiel:
Zum Deckungsumfang gehören auch folgende Themen
Umwelthaftung (Umweltschadensversicherung) mit Basis, Regress- und Produktrisiko, Produkthaftung, Erweitere Produkthaftung
Vereinbarung der Höhe der Haftungssummen für Personen- und Sachschäden und Vermögenschaden (als Folge eines Sachschadens)
Einschluss der notwendigen Sublimits zum Beispiel: