Lagerrecht
Lagerhaltervertrag
§§ 467 – 475 HGB
§§ 451 - 451h HGB und § 280 BGB
Haftungsgrundsatz
Vermutete Verschuldenshaftung. Das Verschulden des Lagerhalters wird vermutet mit Umkehr der Beweislast.
Die Haftung des Lagerhalters entfällt, wenn er beweisen kann, dass der Verlust oder die Be- schädigung des Gutes durch die Sorfalt eines ordentlichen Kaufmanns (Lagerhalter) nicht ab- gewendet werden konnte.
Haftungsdauer
Von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung
Haftungsumfang
Güterschäden (Verlust,Beschädigung)
Vermögensschäden
Die Haftung des Lagerhalters ist unbegrenzt
Haftungsgrenzen
Keine gesetzlichen Grenzen
In der Regel ist die Haftung durch AGB oder Vertragliche Vereinabrungen eingeschränkt
Ausnahme: Verletzung von Kardinalpflichten
Wichtigste Haftungsausschlüsse
Fehlendes Verschulden
Verjährung
1 Jahr im Regelfall
3 Jahre bei Vorsatz, bewusster Leichtfertigkeit