Abdeckung der
Beerdigungskosten
Gesetzliches Sterbegeld
Das allgemeine, allen krankenversicherten Bürgern zustehende Sterbegeld wurde mit Ablauf des Jahres 2003 aus dem deutschen Sozialgesetzbuch gestrichen. Bis dahin zählte es zum verbindlichen Leistungskatalog der Krankenkassen.
Das Sterbegeld der gesetzlichen Unfallversicherung besteht weiterhin fort. Falls Sie an einem Arbeitsunfall oder einer nachgewiesenen Berufskrankheit sterben, zahlt Ihre Unfallversicherung einen festen Betrag plus eventuelle Überführungskosten an Ihre Hinterbliebenen. Diese Summe wird jährlich angepasst und beträgt derzeit gut 5000 Euro. Als Arbeitnehmer, Auszubildender oder Schüler sind Sie automatisch unfallversichert. Aber auch private Unfallversicherungen bieten vergleichbare Leistungen an.
Sterbegeld von der Krankenkasse?
Das Sterbegeld der Krankenversicherung ist ersatzlos abgeschafft worden. Leider haben Sie weder gegenüber der privaten noch der gesetzlichen Krankenkasse Anspruch auf Todesfallleistungen. Bei seiner Abschaffung 2003 betrug das Sterbegeld nur noch 525 Euro – viel zu wenig für eine Bestattung, die heutzutage im Durchschnitt rund 6000 Euro kostet. Schon seinerzeit wäre also der Abschluss einer privaten Sterbegeldversicherung sehr sinnvoll gewesen.
Sterbegeld von der Rentenversicherung (Sterbevierteljahr)
Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt kein Sterbegeld aus. Allerdings gibt es eine andere finanzielle Unterstützung: Im sogenannten Sterbevierteljahr bekommt der hinterbliebene Ehepartner die volle Witwen-/Witwerrente ausgezahlt. Erst anschließend sinkt der Rentenanspruch auf die üblichen 55 bzw. 60 Prozent der „großen Witwenrente“. Das Sterbevierteljahr beginnt in dem Monat nach Ihrem Tod. Wie groß die finanzielle Entlastung für Ihren Ehepartner sein wird, hängt bei dieser Prozentrechnung von Ihrer bisherigen Rentenhöhe ab. Bezieher kleiner Renten profitieren am wenigsten.
Sterbegeld vom Arbeitgeber (öffentlicher Dienst)
Die Mehrheit der Angestellten und Arbeiter hat auch vom Arbeitgeber keinerlei Sterbegeld zu erwarten. Mehr Glück haben Sie vielleicht, wenn Sie im öffentlichen Dienst beschäftigt sind: In manchen Tarifverträgen ist weiterhin ein Sterbegeld festgeschrieben. Auch wenn Sie eine betriebliche Altersversorgung beziehen, könnten Sie zu dem begünstigten Personenkreis gehören. Erkundigen Sie sich im Zweifel bei Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer gewerkschaftlichen Vertretung, ob und in welcher Höhe für Sie Sterbegeld vertraglich vereinbart wurde. Die Zahlungen können in verschiedener Form erfolgen. Entweder überweist der Arbeitgeber das „Gehalt“ für weitere Monate über den Tod hinaus oder er leistet (zweckgebundene) Zuschüsse zu den realen Beerdigungskosten.
Sterbegeld für Beamte
Am günstigsten ist die Rechtslage derzeit noch für Beamte. Hinterbliebene Ehepartner haben laut Beamtenversorgungsgesetz Anspruch auf eine Einmalzahlung. Sie beträgt zwei Monatsbezüge beziehungsweise zwei Beamten-Ruhegehälter. Gibt es keinen Ehepartner mehr, geht die Zahlung normalerweise an die Kinder. Allerdings bestehen für Landesbeamte aus verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Regelungen. Sind Sie hinterbliebener Ehepartner eines Beamten, ohne selbst in einem Beamtenverhältnis zu stehen oder gestanden zu haben, erhalten Ihre Kinder keine entsprechenden Zahlungen. Auch als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst können Ihre Angehörigen nicht automatisch mit einem hohen Sterbegeld rechnen. Entscheidend sind immer die persönlichen Rahmenbedingungen. Ein niedriger Beamtensold kann in manchen Bundesländern über eine spezielle Beihilfe ergänzt werden. Dennoch sollten Sie als geringverdienender Beamter darüber nachdenken, die Absicherung mit Hilfe einer zusätzlichen Sterbegeldversicherung aufzustocken.
Ist das Sterbegeld steuerfrei?
Unter Umständen müssen Sie beziehungsweise Ihre Angehörigen damit rechnen, das zustehende Sterbegeld versteuern zu müssen. Damit verringert sich der real verfügbare Betrag durch die individuell berechnete Einkommenssteuer.
Das Sterbegeld unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht. Es werden also keine Krankenkassen- und Rentenbeiträge fällig. Im konkreten Einzelfall sind die Steuerregelungen durchaus komplex. So kann für das Sterbegeld der privaten Unfallversicherung Erbschaftssteuer anfallen, für die anderen Formen in aller Regel nicht.